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#Heillose Versprechen und das Heilmittelrecht – Gesundheits-Check

„Heillose Versprechen und das Heilmittelrecht – Gesundheits-Check“

Nebenan bei den Skeptikern wird gerade wieder einmal über Grander-Wasser diskutiert. Dieses angeblich nach einer göttlichen Eingebung an den Erfinder „energetisierte“ Wasser soll besser schmecken und gegen alles Mögliche helfen. Sogar in Schwimmbädern wird es häufig eingesetzt.

Die Firma selbst ist mit gesundheitsbezogenen Aussagen vorsichtig. Bei Lebensmitteln werden gesundheitlich werbenden Behauptungen durch die europäische Health Claims-Verordnung Grenzen gezogen, und als Arzneimittel geht Grander-Wasser bisher nicht durch und würde zudem in dem Fall in Deutschland dem Heilmittelwerbegesetz unterliegen. Stattdessen lässt die Firma ihre Kunden sprechen. Die dürfen sagen, was sie sagen sollen, auch auf der Internetseite der Firma, eine Gesetzeslücke.

Weniger vorsichtig war der Hersteller von Meditonsin®, einem bekannten homöopathischen Erkältungsmittel. Der Hersteller hatte damit geworben, eine Studie habe „die gute Wirksamkeit und Verträglichkeit von Meditonsin® Tropfen erneut eindrucksvoll bestätigt“. Die „Studie“ leistet das aber nicht, sie ist eher als Sammlung von Kundenstimmen zu verstehen.

Die Verbraucherzentrale NRW hat den Hersteller von Meditonsin® abgemahnt und verklagt. Das Landgericht Dortmund hat die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale bestätigt und sieht keine hinreichende Evidenz für die neuen Werbeaussagen der Firma. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Anders als Grander-Wasser ist Meditonsin® ein Arzneimittel. Es ist sogar ein zugelassenes homöopathisches Mittel, was bei Homöopathika nicht selbstverständlich ist. Viele sind nur registriert und dürfen daher keine Aussage zur Indikation machen. Bei zugelassenen Homöopathika ist das anders. Sie haben – auf welche Weise auch immer – ihre Wirksamkeit dem BfARM gegenüber nachgewiesen und dürfen dann mit einer Indikationsangabe werden: „Meditonsin® ist ein natürliches Arzneimittel bei Erkältungskrankheiten“, heißt es auf der Internetseite der Firma.

Das darf sie, auch wenn man darüber streiten kann, ob ein Mittel, das Quecksilber (wenn auch in kleinster Menge) enthält, „natürlich“ ist. Gut, Quecksilber kommt in der Natur vor, in gewisser Weise erzeugen nach dieser Lesart des Natürlichen auch Kernkraftwerke Energie mit natürlichen Brennstoffen. Im Grunde vertrauen die Homöopathen ja auch eher dem Übernatürlichen, den „geistartigen“ Kräften, insofern geschenkt. Aber die Werbung mit der Studie war dem Landgericht Dortmund zufolge eben nicht zulässig. Augen auf beim Studien-Kauf!

(Dank an L.H. für den Hinweis auf das Urteil)

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